Sie brauchen einen Ansprechpartner oder interessieren sich dafür, wer dem Vorstand unseres Schützenvereins angehört. Dann haben wir einen Überblick, damit Sie zum Namen ein Gesicht haben:
Den geschäftsführenden und
erweiterten Vorstand finden Sie hier:
Die Ehrengarde
Die Damengarde
Die Jungschützen
Die Senioren
Das Offizierskorp
Dienstgrade und Uniformordnung
Unsere Majestäten
Die Königsbank
Der Club der Könige
- Neufassung vom 10. Juni 2011 -
§ 1 - Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen:
Schützenverein Sünninghausen 1909 e.V.
2. Der Verein besteht seit 1909.
3. Der Sitz des Vereins ist in 59302 Oelde-Sünninghausen.
4. Der Verein ist im Amtsgericht Beckum im Vereinsregister unter Nr. 388 seit dem 15.08.1972 eingetragen.
§ 2 - Zweck
1. Zweck des Vereins ist es, das Brauchtum und den Heimatgedanken unter der Bevölkerung innerhalb des Lebensgebietes
Sünninghausen und Umgebung zu pflegen sowie den Schießsport zu fördern.
2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Abhaltung von Gedenktagen, die Unterstützung von Bestrebungen, die
Heimat in ihrer natürlichen oder geschichtlichen Eigenart zu erhalten und an ihrer Neugestaltung mitzuwirken sowie durch die
Förderung schießsportlicher Übungen und Leistungen.
3. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
4. Der. Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes steuerbegünstigte Zwecke der
Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Das Vereinsvermögen und alle Einnahmen sind für die satzungsmäßigen Zwecke gebunden und dürfen nur für diese Zwecke verwendet werden.
5. Die Mitglieder oder Organe des Vereins dürfen keine Gewinnanteile oder sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
Sie haben bei ihrem Ausscheiden, bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen. Der
Verein darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigen. Als Begünstigung in diesem Sinne sind nicht Erstattungen von notwendigen Auslagen anzusehen.
§ 3 - Mitgliedschaft
1. Ordentliche Mitglieder des Vereins können natürliche Personen werden, die bereit sind, die Arbeit des Vereins durch Beitrag,
Spenden oder aktive Mitarbeit zu unterstützen. Die Mitgliedschaft erfordert einen schriftlichen Aufnahmeantrag. Über die Aufnahme
entscheidet der Vorstand in seiner nächsten Sitzung mit Stimmenmehrheit.
2. Natürliche Personen können auch fördernde Mitglieder werden. Ihre Verpflichtung gegenüber dem Verein ist auf die Zahlung des
Mitgliedsbeitrages beschränkt.
3. Ehrenmitglied wird jedes Vereinsmitglied, welches das 75. Lebensjahr vollendet und mindestens 10 Jahre Mitglied des Vereins ist.
Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung weitere Ehrenmitglieder und Ehrenvorstandsmitglieder ernennen, wenn sich diese Personen um die Förderung des Vereins besonders verdient gemacht haben und mindestens 10 Jahre Mitglied des Vereins
sind. Mit der Auszeichnung als Ehrenmitglied oder Ehrenvorstandsmitglied sind diese Mitglieder beitragsfrei zu stellen.
4. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand. Der Austritt ist nur mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende
zulässig.
5. Die Mitgliedschaft endet auch durch den Ausschluss eines Mitglieds. Über den Ausschluss eines Mitgliedes informiert der Vorstand
das betreffende Mitglied durch einen schriftlichen Bescheid. Der Ausschluss ist insbesondere möglich, wenn ein Mitglied in grob
fahrlässiger Weise gegen die Vereinsvorschriften und -bestimmungen verstößt, insbesondere wenn es das Ansehen des Vereins in der
Öffentlichkeit gefährdet. Vor der Entscheidung über den Ausschluss ist dem jeweiligen Mitglied Gelegenheit zur Rechtfertigung zu
geben.
§ 4 - Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Alle ordentlichen Mitglieder haben das Recht auf aktive Teilnahme am Vereinsleben. Sie haben die Aufgaben des Vereins zu fördern
und die finanziellen Lasten durch den Mitgliedsbeitrag mitzutragen. Ehrenmitglieder und Ehrenvorstandsmitglieder sind von der
Verpflichtung zur Leistung von Mitgliedsbeiträgen befreit.
2. Die ordentlichen Mitglieder sind zu einer partnerschaftlichen Beteiligung an den Veranstaltungen und Zusammenkünften des
Vereins aufgerufen.
3. Die Mitgliedsbeitrage werden durch die Mitgliederversammlung festgesetzt und sind im Voraus jährlich innerhalb des 3. Monats des
Kalenderjahres zu zahlen. Das Mitglied hat eine Ermächtigung zum Beitragseinzug durch Lastschrift zur Vereinfachung des
Zahlungsverkehrs zu erteilen. Teilweise oder völlige Entbindung von der Beitragszahlung ist bei wirtschaftlicher Notlage auf Zeit
möglich.
4. Die Mitglieder haben jederzeit das Recht, Anträge zur Tagesordnung und Sachanträge für die Mitgliederversammlung zu stellen.
Betreffen Sachanträge die Entscheidungsbefugnis der Mitgliederversammlung, so sind derartige Sachanträge durch den Vorstand als
Tagesordnungspunkt der nächstmöglichen Mitgliederversammlung aufzunehmen.
§ 5 - Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 6 - Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand i.S.d. § 26 BGB
b) der erweiterte Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
§ 7 - Der Vorstand
1. Der geschäftsführende und vertretungsberechtigte Vorstand des Vereins (nachfolgend geschäftsführender Vorstand) gem. § 26
BGB besteht aus
a) dem Präsidenten
b) dem Oberst
c) dem Vorsitzenden
d) dem Schatzmeister
e) dem Schriftführer
2. Der erweiterte Vorstand besteht neben den unter Ziff. 1) genannten Personen aus
a) dem Stellvertreter des Oberst
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem stellvertretenden Schatzmeister
d) dem stellvertretenden Schriftführer
e) den Ehrenvorstandsmitgliedern
f) dem Seniorenbeauftragten
g) dem Bataillonskommandeur
h) dem Leiter der Schießgruppe
i) dem Leiter der Ehrengarde
j) der Leiterin der Damengarde
k) dem Leiter der Jungschützen
l) dem Vertreter des Offizierskorps
Die Wahl des geschäftsführenden Vorstandes und des erweiterten Vorstandes zu Ziff. 2. a) bis g) erfolgt durch die Mitgliederversammlung aufgrund einer Einzelkandidatur. Die Wahl der weiteren Mitglieder des erweiterten Vorstandes zu Ziff. 2 h) bis l) erfolgt durch die jeweilige Untergruppe selbst. Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinigt.
2. Der Vorstand wird für die Dauer von vier Jahren gewählt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so werden die Aufgaben des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds bis zur Neuwahl für dieses Amt von den noch verbleibenden Vorstandsmitgliedern wahrgenommen.
3. Der geschäftsführende Vorstand und der erweiterte Vorstand treten nach Bedarf zusammen. Er wird von dem Vorsitzenden mit Nennung der Tagesordnung eingeladen. Der geschäftsführende Vorstand ist nur bei Anwesenheit von mindestens drei
Vorstandsmitgliedern beschlussfähig. Beschlüsse werden nur mit Stimmenmehrheit gefasst.
4. Der erweiterte Vorstand hat die Aufgabe, den geschäftsführenden Vorstand zu beraten und zu unterstützen. Er kann durch Beschlüsse Empfehlungen an den geschäftsführenden Vorstand verabschieden.
5. Das Amt eines Mitglieds des Vorstandes endet:
a) durch Widerruf der Bestellung durch die Mitgliederversammlung. Der Widerruf ist zulässig, wenn ein wichtiger Grund in der Person des betroffenen Mitglieds vorliegt. Das betroffene Mitglied hat bei dieser Abstimmung kein Stimmrecht.
b) durch Tod
c) durch Austritt aus dem Verein
d) durch Ausschluss aus dem Verein
e) durch Niederlegung, die jederzeit schriftlich gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand möglich ist.
6. Wird einem geschäftsführenden Vorstand die Entlastung durch die Mitgliederversammlung verweigert, so hat dieses Vorstandsmitglied seine Tätigkeit ruhend zu stellen. Wird auch in einer weiteren Mitgliederversammlung keine Entlastung erteilt, so endet dessen Vorstandstätigkeit.
§ 8 - Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist jährlich mindestens zweimal einzuberufen, wobei die erste Mitgliederversammlung vor und die zweite nach dem Schützenfest einzuberufen ist. Die Einladung ist durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes durch Anzeige in
der Tageszeitung „Die Glocke“ zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung hat mindestens acht Tage vor der Versammlung unter Angabe der Tagesordnungspunkte zu erfolgen.
2. Wird von mindestens 1/3 der Mitglieder die Durchführung einer Mitgliederversammlung schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt, so ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung unter Beachtung der Regelungen in Ziff. 1) einzuberufen.
3. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen ordentlichen Mitglieder beschlussfähig.
4. Die Mitgliederversammlung entscheidet – soweit gesetzlich zulässig oder soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist - mit einfacher Stimmenmehrheit. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden bei der
Ermittlung der Mehrheit der Stimmen nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Fördernde Mitglieder sind nicht stimmberechtigt.
5. Satzungsänderungen können nur mit 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
6. Entscheidungen der Mitgliederversammlung erfolgen durch Handzeichen der Mitglieder. Auf Antrag von mindestens fünf stimmberechtigten Mitgliedern sind Abstimmungen schriftlich und geheim vorzunehmen.
7. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu erstellen, die von zwei geschäftsführenden Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist. Jedes ordentliche Mitglied hat Anspruch auf Einsicht in die Niederschriften.
§ 9 - Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
1. Sie wählt die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes und des erweiterten Vorstandes gem. § 7 Ziff. 2 a) bis g).
2. Sie wählt die Kassenprüfer, wobei jährlich mindestens ein Kassenprüfer neu gewählt werden muss.
3. Sie beschließt über die Höhe der Mitgliedsbeiträge, die in einer gesonderten Beitragsordnung erfasst werden.
4. Sie nimmt in der jährlich ersten Jahreshauptversammlung den Bericht der Kassenprüfer entgegen und bestimmt nachfolgend über die Entlastung des Vorstandes.
5. Sie nimmt die vom Vorstand bei der zweiten Jahreshauptversammlung eines
jeden Kalenderjahres zu erstattenden sonstigen Rechenschafts- und Jahresabschlussberichte entgegen.
6. Sie beschließt über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
7. Sie beschließt auf Vorschlag des Vorstands über die Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorständen.
8. Sie beschließt Weisungen der Mitgliederversammlung an den Vorstand. Solche Weisungen sind nur wegen wesentlicher Entscheidungen des Vereins zulässig, wenn diese Weisungen den allgemeinen Gesetzen und dieser Satzung entsprechen.
9. Sie beschließt über den Vereinsausschluss eines Mitglieds (§ 13 Abs. 2 c) dieser Satzung) und über Widersprüche gegen sonstige Vereinsstrafen.
10. Sie ist zuständig für alle über die regelmäßige Geschäftsführung hinausgehenden wichtigen Entscheidungen des Vereins.
§ 10 - Aufgaben und Rechte des Vorstandes
Aufgaben und Rechte des geschäftsführenden Vorstandes sind:
1. die allgemeine Geschäftsführung des Vereins
2. die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins
3. die Aufnahme neuer Mitglieder
4. die Auszeichnung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorstandsmitgliedern
5. die teilweise oder völlige Entbindung von einzelnen Mitgliedern von der Beitragszahlung bei wirtschaftlicher Notlage auf Zeit
6. die Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung
7. die Durchführung der Weisungen der Mitgliederversammlung
8. Erstellung und Vorlage eines Jahresberichts an die Mitgliederversammlung
9. den Einsatz von Vereinsstrafen gem. § 13 Abs. 2 a) und b) der Satzung und die Umsetzung des Vereinsausschlusses eines Mitgliedes gem. § 14 Abs. 2 c) der Satzung
§ 11 - Rechnungsprüfer
1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer, wobei mindestens jährlich ein Rechnungsprüfer neu gewählt werden muss. Eine Wiederwahl der Rechnungsprüfer ist erst nach zweijähriger Auszeit zulässig.
2. Die Rechnungsprüfer haben insbesondere die Jahresrechnung zu prüfen. Kasse und Geschäftsbücher sind mit Belegen den Rechnungsprüfern bei der Rechnungsprüfung vorzulegen.
3. Über jede Kassenprüfung ist eine Niederschrift anzufertigen. Das Ergebnis der Prüfung ist der Mitgliederversammlung bekanntzugeben.
§ 12 - Untergliederungen des Vereins
1. Der Verein hat folgende Untergliederungen:
a) die Schießgruppe
b) Schützenzüge, Ehrengarde, Damengarde und Jungschützen, die zusammen das sog. Bataillon darstellen
2. Diese Untergliederungen können sich durch die jeweiligen Mitglieder eigene Ordnungen aufstellen. Diese Ordnungen sind nicht Satzungsbestandteil.
3. Soweit in diesen Untergliederungen eigene Beiträge erhoben werden, sind von den jeweiligen Untergliederungen Kassenführer und Kassenprüfer zu bestellen.
4. Die Kassenprüfung der jeweiligen Untergliederungen haben jeweils jährlich einmal zu erfolgen. Die Kassenprüfer haben den durch die Mitgliederversammlung berufenen Rechnungsprüfern jährlich einmal Bericht zu erstatten. Soweit bei diesen Kassenprüfungen der Untergliederungen Unregelmäßigkeiten aufgetreten sind, haben die Rechnungsprüfer dies der Mitgliederversammlung mitzuteilen.
§ 13 - Vereinsstrafen
1. Die Bestrafung eines Mitglieds ist zulässig:
a) bei schuldhaftem schwerstem oder dauerhaftem Verstoß gegen die Satzung oder Ziele des Vereins
b) bei schuldhafter erheblicher Schädigung des Vereinsansehens
c) bei Zahlungsverzug mit dem in der Beitragsordnung festgesetzten Mitgliedsbeitrag, wenn dieser der Höhe nach zwei Jahresbeiträge erreicht
2. Als Vereinsstrafen sind zulässig:
a) Ermahnung oder Verwarnung
b) zeitweiliger Ausschluss von der Benutzung der Vereinseinrichtungen auf die Dauer von höchstens vier Wochen
c) nach vorheriger Ermahnung oder Verwarnung und bei wiederholtem Verstoß der Ausschluss aus dem Verein
Die ausgesprochene Vereinsstrafe ist dem Mitglied schriftlich zuzustellen.
Das betroffene Vereinsmitglied hat das Recht zum Widerspruch gegen eine Vereinsstrafe. Dieser Widerspruch ist innerhalb von vier Wochen nach Erhalt der schriftlichen Mitteilung über die ausgesprochene Vereinsstrafe beim Vorstand einzulegen.
3. Über die Vereinsstrafen nach Abs. 2 Ziff. a) und b) entscheidet der geschäftsführende Vorstand, über den Vereinsausschluss und über die Entscheidung von Widersprüchen die Mitgliederversammlung.
§ 14 - Königswürde
König des Schützenvereins Sünninghausen 1909 e.V. kann jedes volljährige Mitglied werden.
§ 15 - Auflösung des Vereins
1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Hierzu ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
2. Die Liquidation des Vereins erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand, sofern die Mitglieder nicht anderweitige Liquidatoren bestimmen.
3. Ein sich ergebender Liquidationsüberschuss ist entsprechend den steuerlichen Vorschriften über die Gemeinnützigkeit des Vereins zu verwenden. Über den konkreten Verwendungszweck bestimmt die Mitgliederversammlung.
§ 16 - Inkrafttreten der Satzung und Beschlüsse
1. Die Satzung in der durch die Mitglieder zugestimmten Fassung tritt nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
2. Sonstige Beschlüsse treten mit Ermittlung des Abstimmungsergebnisses in Kraft, es sei denn, im Beschluss selbst ist etwas anderes bestimmt.
3. Bei Auflösung des Vereins ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
59302 Oelde-Sünninghausen, den 10.Juni 2011